Einstweilige Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer Versetzungsklausel - Vorbehalt der Zuweisung geringwertiger Tätigkeit als schwerwiegender Eingriff in gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz - Verfügungsanspruch bei offensichtlich unwirksamer Versetzung - kein Wegfall des Verfügungsgrundes aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei Verhandlungen mit Arbeitgeber oder Ausschöpfung der Berufungsfrist
LAG Hamm, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 14 SaGa 39/07
DRsp Nr. 2008/4242
Einstweilige Verfügung auf vertragsgemäße Beschäftigung bei unwirksamer Versetzungsklausel - Vorbehalt der Zuweisung geringwertiger Tätigkeit als schwerwiegender Eingriff in gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz - Verfügungsanspruch bei offensichtlich unwirksamer Versetzung - kein Wegfall des Verfügungsgrundes aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei Verhandlungen mit Arbeitgeber oder Ausschöpfung der Berufungsfrist
»1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer statt der vertraglich konkret vereinbarten Tätigkeit (hier: Logistikleiter) auch eine seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen, und wonach er sich in diesem Fall bemüht, am gleichen oder einem anderen Standort eine Stellung anzubieten, die der vorherigen gleichwertig ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit die Zuweisung auch einer geringwertigeren Tätigkeit vorbehält.2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.