Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2021 -
1. Eines Tatbestandes bedurfte es nicht, da gegen diese Entscheidung schon aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 72 Abs. 4 ArbGG) ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 ZPO, § 69 Abs. 4 ArbGG).
2. Die zulässige, form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Streikhandlungen zurückgewiesen. Der für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch würde voraussetzen, dass die Klägerin einem rechtswidrigen Streik ausgesetzt wäre. Einen solchen Verfügungsanspruch hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
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