LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2022
11 SaGa 2/22
Normen:
BGB § 626; GG Art. 33 Abs. 2; TV-L § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 3/22

Einstweilige Verfügung auf Geltendmachung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach fristloser Kündigung aufgrund pflichtwidriger Abrechnung von Reisetagen

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 11 SaGa 2/22

DRsp Nr. 2024/7232

Einstweilige Verfügung auf Geltendmachung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach fristloser Kündigung aufgrund pflichtwidriger Abrechnung von Reisetagen

Der Anspruch auf Zugang zu einem öffentlichen Amt hat eine freie Stelle zur Voraussetzung. Aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ggf. eine Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO gegen eine anderweitige Stellenbesetzung erforderlich. Diesem genügt es, wenn dem abgelehnten Bewerber die Möglichkeit gewährt wird, vorläufigen Rechtsschutz vor der Besetzung des Amtes zu erhalten. Soweit sich die durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebene Bestenauswahl unter den Bewerbern als rechtlich fehlerhaft erweist, so kann der abgelehnte Bewerber einen Anspruch auf eine erneut durchzuführende Auswahlentscheidung geltend machen.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.02.2022 - 3 Ga 3/22 - wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Normenkette:

BGB § 626; GG Art. 33 Abs. 2; TV-L § 3;

Tatbestand