LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2011
3 Ta 7/11
Normen:
ZPO §§ 935 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 18824/10

Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein Verfügungsgrund

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 7/11

DRsp Nr. 2014/6257

Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein Verfügungsgrund

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 - 10 Ga 18824/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO §§ 935 ff.;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 10. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung als Sachbearbeiter Instandhaltung zu unveränderten Bedingungen bis zum Ablauf des 31. März 2011.