Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 - 34 BVGa 9992/22 - abgeändert:
Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die am 04. Oktober 2022 durch Wahlausschreiben eingeleitete und für den 19. Oktober 2022 geplante Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 1) abzubrechen und nicht durchzuführen.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Abbruch und die Untersagung der Durchführung einer Betriebsratswahl.
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