LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2022
23 TaBVGa 1094/22
Normen:
ArbGG § 10 S. 1; BetrVG §13; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BVGa 9992/22

Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer BetriebsratswahlAkzeptanz eines nicht wirksam bestellten Wahlvorstands im Betrieb für Arbeitgeber kein MussAnspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl bei zu erwartender Nichtigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 23 TaBVGa 1094/22

DRsp Nr. 2022/18111

Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl Akzeptanz eines nicht wirksam bestellten Wahlvorstands im Betrieb für Arbeitgeber kein Muss Anspruch auf Abbruch einer Betriebsratswahl bei zu erwartender Nichtigkeit

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Unterbrechung und Abbruch der Betriebsratswahl, wenn ein als Wahlvorstand auftretendes Gremium nicht oder nicht wirksam bestellt worden ist. Der Arbeitgeber muss Handlungen eines nicht existenten Wahlvorstands in seinem Betrieb nicht hinnehmen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 - 34 BVGa 9992/22 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die am 04. Oktober 2022 durch Wahlausschreiben eingeleitete und für den 19. Oktober 2022 geplante Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 1) abzubrechen und nicht durchzuführen.

Normenkette:

ArbGG § 10 S. 1; BetrVG §13; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 936;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Abbruch und die Untersagung der Durchführung einer Betriebsratswahl.