Die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 1. und 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.08.2021 -
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger aus dem im Tenor genannten Urteil ist begründet.
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