LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.01.2022
1 Sa 231/21
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 272/21

Einstweilige Einstellung der ZwangsvollstreckungGefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei der Vollstreckung eines Zahlungstitels

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 231/21

DRsp Nr. 2022/14617

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei der Vollstreckung eines Zahlungstitels

1. Das Berufungsgericht kann die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einstellen, wenn der Vollstreckungsschuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 2. Bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln besteht ein nicht zu ersetzender Nachteil nur dann, wenn Schäden entstehen, die nicht rückgängig gemacht werden können. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn ein Schadensersatz- bzw. Rückgewähranspruch nicht realisierbar ist.

Tenor

1.

Die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern 1. und 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.08.2021 - 5 Ca 272/21 - wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen eingestellt.

2.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Kläger aus dem im Tenor genannten Urteil ist begründet.