wird die Zwangsvollstreckung aus dem am 25. September 2008 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 62 Ca 63.192/07 - einstweilen eingestellt.
I.
Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagte zu 2) zur gesamtschuldnerischen Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 57.795,- €.
Gegen dieses Urteil hat auch der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil.
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