LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.01.2016
19 Sa 63/15
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 16
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 196/15

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem WeiterbeschäftigungstitelUnbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei erneuter Kündigung innerhalb der Berufungsfrist

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 63/15

DRsp Nr. 2016/2731

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel Unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei erneuter Kündigung innerhalb der Berufungsfrist

1. Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kommt im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine analoge Anwendung von § 769 ZPO durch das Berufungsgericht nicht in Betracht, wenn die Folgekündigung noch innerhalb der Berufungsfrist ausgesprochen wird.2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung aber vor Ablauf der Berufungsfrist bereits unbeschränkt Berufung eingelegt hatte, wenn der Ausspruch der Folgekündigung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bereits beabsichtigt war.3. Der Arbeitgeber hat sich in diesen Fällen ohne Not der Wahl begeben, ob er auf die Berufung gegen den Weiterbeschäftigungsausspruch verzichtet und die Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage mit der Möglichkeit eines Schutzantrages nach 769 ZPO geltend machen will oder ob er die Berufung auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag erstreckt.

Tenor