BGH - Beschluss vom 17.06.2021
I ZB 93/20
Normen:
UrhG § 36 Abs. 1 S. 3; UrhG § 36a Abs. 3; TVG § 5;
Fundstellen:
GRUR 2021, 1297
MDR 2021, 1347
WRP 2021, 1302
ZUM 2021, 1027
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AR 1/20

Einstufung eines Sendeunternehmens, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt, als Werknutzer; Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln; Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln

BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen I ZB 93/20

DRsp Nr. 2021/13325

Einstufung eines Sendeunternehmens, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt, als Werknutzer; Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln; Einleitung eines Schlichtungsverfahrens für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln

a) Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht nur der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des Urhebers, sondern auch ein Sendeunternehmen, das sich bei einer Auftragsproduktion vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk einräumen lässt.b) Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen vor gemeinsamen Vergütungsregeln besteht nur in dem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder. Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht.