LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2020
19 Sa 73/19
Normen:
MTV Einzelhandel BW § 11; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 172/19

Einstufung eines Lagerarbeiters nach MTV Einzelhandel Baden-WürttembergBegriff der schweren Arbeit im tariflichen Sinn

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 19 Sa 73/19

DRsp Nr. 2021/18874

Einstufung eines Lagerarbeiters nach MTV Einzelhandel Baden-Württemberg Begriff der schweren Arbeit im tariflichen Sinn

Aufgrund der Gesamtumstände und der tariflichen Auslegung ist der Lagerarbeiter mit schwerer Tätigkeit in Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des MTV Einzelhandel Baden-Württemberg einzuordnen, weil Belastungen über das übliche Maß hinaus entstehen. Merkmale wie Geräusche oder Temperatur spielen dabei keine Rolle.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2019 - 7 Ca 172/19 abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 931,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. November 2018 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer-Zinnen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu zahlen.- s. Berichtigungsbeschluss vom 6.10.2020 an Ende des Urteils -II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Einzelhandel BW § 11; ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.