LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2009
3 Sa 11/09
Normen:
TVöD § 20 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1; TVöD § 33 Abs. 5; TVöD-VKA § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 27.08.2008

Einstufung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bemessung der Jahressonderzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 11/09

DRsp Nr. 2009/13490

Einstufung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bemessung der Jahressonderzahlung

1. Soll die Arbeitnehmerin ohne Rücksicht auf das Erreichen des Rentenalters weiter beschäftigt werden, ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres ein neuer Arbeitsvertrag zu schließen (§ 33 Abs. 5 TVöD); eine bloße Verlängerung des Vertrags kommt nicht in Betracht. 2. Handelt es sich aber bei der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses mangels Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses um eine Neueinstellung, ist für die Frage der Zuordnung zu einer Stufe der Entgeltgruppe 9 die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVöD-VKA einschlägig. 3. Die Frage, ob ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist kein Tatbestandsmerkmal für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD; schließen Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander an, gibt es keinen sachlichen Grund, die im früheren Arbeitsverhältnis zugebrachte entgeltpflichtige Dienstzeit außer Acht zu lassen.

Tenor:

1. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.