1. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.
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