Das Verfahren wird wegen Erledigung eingestellt.
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Berechtigung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.), in der Zeit vom 24.12. bis 31.12.2010 Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Der Antragsteller ist der Betriebsrat des von der Arbeitgeberin betriebenen Werks in Höhr-Grenzhausen. Die Arbeitgeberin unterhält darüber hinaus noch einen Produktionsbetrieb in A-Stadt. Am 15.10.2009 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:
"Für folgende Tage in 2010 wird Betriebsruhe vereinbart:
[...]
Betriebsruhe: vom 24.12. bis 31.12.2010 (5 Urlaubstage)"
Die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Betrieb in Höhr-Grenzhausen in das etwa 170 km entfernte A-Stadt zu verlegen. Diesbezüglich besteht ein zwischen den Beteiligten vereinbarter Sozialplan.
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