OVG Hamburg - Beschluss vom 21.06.2019
14 Bf 98/19.PVL
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 4; HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 und Nr. 25; ZPO § 297;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 142/18

Einstellung und Eingruppierung befristet eingestellter studentischer Hilfskräfte im Pflegebereich (sog. Sitzwachen) in einem Universitätsklinikum; Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats; Einwand gegen die Einstellung einer studentischen Hilfskraft wegen Mehrbelastung des dauerhaft beschäftigten Personals durch die Notwendigkeit zur wiederholten und wiederkehrenden Einarbeitung immer neuer Hilfskräfte

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen 14 Bf 98/19.PVL

DRsp Nr. 2019/13501

Einstellung und Eingruppierung befristet eingestellter studentischer Hilfskräfte im Pflegebereich (sog. Sitzwachen) in einem Universitätsklinikum; Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats; Einwand gegen die Einstellung einer studentischen Hilfskraft wegen Mehrbelastung des dauerhaft beschäftigten Personals durch die Notwendigkeit zur wiederholten und wiederkehrenden Einarbeitung immer neuer Hilfskräfte

1. § 297 ZPO verbietet es nicht, Anträge in mehreren Verfahren, die in einem gemeinsamen Anhörungstermin verhandelt werden, zusammenzufassen.2. Zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung befristet eingestellter studentischer Hilfskräfte im Pflegebereich (sog. Sitzwachen) in einem Universitätsklinikum: a) Der gegen die Einstellung einer studentischen Hilfskraft gerichtete Einwand der Mehrbelastung des dauerhaft beschäftigten Personals wegen der Notwendigkeit zur wiederholten und wiederkehrenden Einarbeitung immer neuer Hilfskräfte kann beachtlich sein. Wird der Einwand pauschal erhoben, so ist er unbeachtlich, wenn bei der konkreten Einstellung Anhaltspunkte für einen geringeren oder entfallenden Einarbeitungsaufwand bestehen.