LAG Chemnitz - Urteil vom 29.07.2020
5 Sa 72/20
Normen:
TV-L § 16 Abs. 2; TV-L EG 13 Stufe 4; TV-L EG 13 Stufe 5; TV-L EG 13 Stufe 6;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 725/19

Einstellung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-LAnrechnung früherer Tätigkeitszeiten gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 72/20

DRsp Nr. 2021/16446

Einstellung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L Anrechnung früherer Tätigkeitszeiten gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

1. Der Begriff "Einstellung" in § 16 Abs. 2 TV-L erfasst sowohl die Erstbegründung eines Arbeitsverhältnisses als auch die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. 2. Der Arbeitgeber kann bei der Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Damit soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann. Ob der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 04.12.2019 - 11 Ca 725/19 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 16 Abs. 2; TV-L EG 13 Stufe 4; TV-L EG 13 Stufe 5; TV-L EG 13 Stufe 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit Juni 2018 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L zu vergüten ist. Die Klägerin macht Differenzlohnansprüche für die Zeit von Juni 2018 bis Februar 2019 geltend.