LAG Köln - Urteil vom 17.05.2011
12 Sa 1332/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen ? Urteil - 8 Ca 4304/09 ? 29.04.2010,

Einstellung freiwilliger Urlaubsgeldzahlung nach Kündigung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1332/10

DRsp Nr. 2011/17510

Einstellung freiwilliger Urlaubsgeldzahlung nach Kündigung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarung durch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin

Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte finanzielle Leistung, die er ohne hierzu verpflichtet zu sein gewährt, durch die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung beseitigen, wenn er in Zukunft für den von ihm festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr bereitstellen will. Die Einstellung unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, so dass die Betriebsvereinbarung auch nicht gemäß § 78 Abs. 6 BetrVG nachwirkt. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Arbeitgebers zur Fortführung der bisherigen Leistung fehlt es an einem Vergütungsvolumen, das Gegenstand einer verteilenden Entscheidung sein könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die finanzielle Leistung alleiniger Gegenstand der gekündigten Betriebsvereinbarung ist und der Arbeitgeber eindeutig erklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach dem Ablauf der Kündigungsfrist der Betriebsvereinbarung für den bisherigen Leistungszweck Mittel zur Verfügung stehen (Anschluss an BAG vom 05.10.2010 – 1 ABR 20/09).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2010 – 8 Ca 4304/09 d – wird zurückgewiesen.