LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.01.2022
2 TaBV 25/21
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 101 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
LAGE BetrVG 2001 _ 99 Nr. 36
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 46/20

Einstellung als personelle Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 BetrVGKeine Einstellung bei Drittpersonaleinsatz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 25/21

DRsp Nr. 2022/6679

Einstellung als personelle Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 BetrVG Keine Einstellung bei Drittpersonaleinsatz

1. Eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt dann vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Im Normalfall folgt dies auch aus der "Zwei-Komponenten-Lehre" des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist neben dem Bestehen des Arbeitsvertrags mit dem Betriebsinhaber eine tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation erforderlich. 2. An einer Eingliederung in den Betrieb fehlt es, wenn im Ausland befindliche Personen wie z.B. Informatiker oder Projektingenieure in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern eines im Inland liegenden Betriebs tätig werden. Sie erhalten keine Weisungen "wie Arbeitnehmer" über Zeit und Ort der Arbeitsleistung und unterliegen auch nicht der Personalhoheit des Betriebsinhabers. Auch hat ihre Tätigkeit auf die Arbeitsplätze und die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer keine Auswirkungen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu Ziff. 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2021 - 4 BV 46/20 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 101 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.