Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Einstandspflicht für materielle Schäden im Zusammenhang mit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und einem Aufenthalt der Klägerin im Universitätsklinikum Kiel (UKSH) am Samstag, den 07.07.2012.
Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO.
1. 2.
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