LAG München, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 10/20
ArbG Augsburg, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1494/19
Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGUnmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den Versorgungsberechtigten auch bei mittelbaren Durchführungswegen der Betrieblichen AltersversorgungUmfassende Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse durch das GerichtUnangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten durch Allgemeine Versicherungsbedingungen einer PensionskasseErgänzende Auslegung unwirksamer Allgemeiner Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse
BAG, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 298/20
DRsp Nr. 2021/11713
Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVGUnmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den Versorgungsberechtigten auch bei mittelbaren Durchführungswegen der Betrieblichen AltersversorgungUmfassende Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse durch das GerichtUnangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten durch Allgemeine Versicherungsbedingungen einer PensionskasseErgänzende Auslegung unwirksamer Allgemeiner Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse
§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und die darin angeordnete Einstandspflicht des Arbeitgebers führt im Regelfall nicht zu einer Gesamtschuld iSv. §§ 421 ff. BGB zwischen dem externen Versorgungsträger und dem die betriebliche Altersversorgung zusagenden Arbeitgeber.Orientierungssätze:1. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt nur zu einer Gesamtschuld zwischen dem die Versorgung zusagenden Arbeitgeber und dem externen Versorgungsträger, wenn die Versorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird oder Diskriminierungsverbote in Rede stehen (Rn. 21 ff.).
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