LAG München - Urteil vom 12.11.2013
6 Sa 508/13
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 18a;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1526/12

Einstandspflicht der Arbeitgeberin für Leistungskürzungen der Pensionskasse; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unschlüssigen Darlegungen zur Leistungskürzung der beitragsbegründeten Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 508/13

DRsp Nr. 2014/2827

Einstandspflicht der Arbeitgeberin für Leistungskürzungen der Pensionskasse; unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei unschlüssigen Darlegungen zur Leistungskürzung der beitragsbegründeten Altersversorgung

1. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung für die auf seinen Beiträgen beruhende Versorgung einstehen.2. Eine Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers besteht allerdings nicht für bei der Altersversorgung berücksichtigte (befristete) Gewinnanteile, die nicht auf der Beitragszahlung des Arbeitgebers, sondern auf dem Wirtschaften der Pensionskasse beruhen.3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, ob und inwieweit die auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhende Pension gekürzt worden war.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.04.2013 - 18 Ca 1526/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 18a;

Tatbestand: