ArbG Lübeck, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/06
Einsichtsrecht des Lohnausschusses in Lohn- und Gehaltslisten - Aufschlüsselung des Bruttoentgelts zur Prüfung der Lohngerechtigkeit
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 41/06
DRsp Nr. 2007/11639
Einsichtsrecht des Lohnausschusses in Lohn- und Gehaltslisten - Aufschlüsselung des Bruttoentgelts zur Prüfung der Lohngerechtigkeit
1. Hat ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss zu bilden, ist nur der Betriebsausschuss oder ein nach § 28BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2BetrVG); wird ein Ausschuss nach § 28BetrVG mit der Aufgabe betraut (Lohnausschuss), hat nur er und nicht der Betriebsausschuss oder der Betriebsrat das Einblicksrecht.2. Das Einsichtsrecht wird nur insoweit gewährt, wie es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist und beschränkt sich auf den Rahmen, in dem der Betriebsrat Anspruch auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen hat; maßgebend ist, ob der Betriebsrat Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen hat, wozu neben den in § 80 Abs. 1BetrVG aufgezählten Aufgaben auch die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte gehört.
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