LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2012
4 TaBV 11/12
Normen:
BetrVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17/11

Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratlaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 11/12

DRsp Nr. 2012/7987

Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratlaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers

kein Leitsatz vorhanden

Ist ein Zugriff auf das Betriebsratlaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers erfolgt, ist es Sache des Betriebsrats, Maßnahmen zu ergreifen, die einen solchen Zugriff in Zukunft ausschließen, wofür es aber nicht einer namentlichen Feststellung derjenigen Personen bedarf, die diesen Eingriff seinerzeit vorgenommen haben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über ein Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratlaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers.

Hintergrund dieses Verfahrens sind zwei weitere Verfahren, die vor der erkennenden Kammer anhängig sind: Zum einen geht es um ein Verfahren des Betriebsrats, in dem dem Arbeitgeber untersagt wird, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu nehmen, in einem weiteren Verfahren geht es um den Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Auswertung und Verwertung der vorgefundenen Daten nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Auswertung und Verwertung zu ersetzen ist.