Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über ein Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratlaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers.
Hintergrund dieses Verfahrens sind zwei weitere Verfahren, die vor der erkennenden Kammer anhängig sind: Zum einen geht es um ein Verfahren des Betriebsrats, in dem dem Arbeitgeber untersagt wird, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu nehmen, in einem weiteren Verfahren geht es um den Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Auswertung und Verwertung der vorgefundenen Daten nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Auswertung und Verwertung zu ersetzen ist.
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