LAG Berlin - Beschluss vom 24.04.2003
10 Ta 818/03
Normen:
ArbGG § 98 ; ZPO § 148 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 4910/03

Einsetzungsverfahren, Aussetzung

LAG Berlin, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 10 Ta 818/03

DRsp Nr. 2003/10511

Einsetzungsverfahren, Aussetzung

»Die Aussetzung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG kommt gem. § 148 ZPO ausnahmesweise dann in Betracht, wenn der Spruch der zum gleichen Regelungsgegenstand gebildeten Einigungsstelle gerichtlich angefochten ist, da bei erfolgreicher Anfechtung die "alte" Einigungsstelle zuständig bliebe.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber begehrt im vorliegenden Verfahren die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung Nr. 16 - Arbeitszeitgestaltung und Überzeit in der Zustellung".

Zu diesem Regelungsgegenstand war eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Potsdam, Herrn C., eingerichtet, die mit Spruch vom 12. September 2002 eine Regelung getroffen hat. Der Spruch der Einigungsstelle wurde von der Arbeitgeberseite vor dem Arbeitsgericht Berlin angefochten, gleichzeitig sprach die Arbeitgeberseite eine Kündigung der dort durch Spruch getroffenen Betriebsvereinbarung aus. Das Anfechtungsverfahren wird beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 42 BV 26642/02 geführt. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19. Februar 2003 dem Anfechtungsbegehren des Arbeitgebers stattgegeben. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.