LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.06.2018
8 TaBV 6/18
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1; ArbGG § 100 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/18

Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Interessenausgleich und Sozialplans bei beabsichtigter Schließung einer FilialeBeteiligung des Betriebsrats am gerichtlichen Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 6/18

DRsp Nr. 2020/19

Einsetzung und Besetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Interessenausgleich und Sozialplans bei beabsichtigter Schließung einer Filiale Beteiligung des Betriebsrats am gerichtlichen Verfahren

1. Auch wenn die Zuständigkeit des am Verfahren betreffend die Einsetzung einer Einigungsstelle beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte, sind über die unmittelbar streitenden Betriebspartner hinaus keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen. 2. Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Interessenausgleichs und Sozialplans hinsichtlich einer beabsichtigten Filialschließung ist nicht offensichtlich unzuständig. 3. Sind von der geplanten Schließung 56 Arbeitnehmer betroffen, so erweist sich eine Anzahl von 3 Beisitzern je Betriebspartei als ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1; ArbGG § 100 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 50;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle.

1. 2. 1. 2. 1. 2. 3.