LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.2014
1 TaBV 47/13
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; AsiG § 3 Abs. 2; ASiG § 9 Abs. 3 S. 3; AsiG § 11 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 51 d/13

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes; Bestimmtheit des Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 1 TaBV 47/13

DRsp Nr. 2014/4876

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes; Bestimmtheit des Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle

1. Auch im Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle gilt der Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 ZPO. Danach muss der Regelungsgegenstand, für den die Einigungsstelle eingesetzt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet sein, damit das Arbeitsgericht prüfen kann, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle besteht.2. Zur Auslegung des Antrags im Hinblick auf seine Bestimmtheit sind die Antragsschrift und insbesondere auch ein zur Gerichtsakte gereichter zum beabsichtigten Regelungsgegenstand beabsichtigter BV-Entwurf heranzuziehen.