LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2020
9 TaBV 27/20
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 74/20

Einsetzung einer Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans aus Anlass der Betriebsstilllegung

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 27/20

DRsp Nr. 2020/11755

Einsetzung einer Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans aus Anlass der Betriebsstilllegung

Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans bei durchgeführter Betriebsänderung.

1. Der Einsetzung einer Einigungsstelle für die Aufstellung eines Sozialplans steht nicht entgegen, dass die Betriebsänderung (hier: Stilllegung des Betriebes) nach Kündigung aller Arbeitsverhältnisse bereits durchgeführt worden ist. Denn bereits aus der Gestaltung des Mitbestimmungsverfahrens ergibt sich, dass ein Sozialplan auch dann noch aufgestellt werden kann, wenn der Unternehmer die Betriebsänderung berechtigterweise durchgeführt hat, weil ein Interessenausgleich bereits zustande gekommen oder der Einigungsversuch über den Interessenausgleich vor der Einigungsstelle gescheitert war. 2. Das gilt aber auch dann, wenn der Betriebsrat überhaupt nicht beteiligt war.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2020 - 8 BV 74/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob aus Anlass der von der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsstilllegung eine Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans einzusetzen ist.