ArbG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2006
21 BV 690/06
Normen:
AGG § 13 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einsetzung einer Einigungsstelle nach AGG

ArbG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 21 BV 690/06

DRsp Nr. 2007/5602

Einsetzung einer Einigungsstelle nach AGG

Normenkette:

AGG § 13 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Der Antragsgegner (im Folgenden: Arbeitgeber) ist als eingetragener Verein Träger eines Suchthilfeverbandes.

Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte elfköpfige Betriebsrat.

Im Rahmen des Monatsgespräches am 14. September 2006 reklamierte der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Einrichtung und Besetzung einer Beschwerdestelle i.S. von § 13 AGG ein Mitbestimmungsrecht Der Arbeitgeber stellte ein solches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Abrede.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 (Anlage 1 zur Antragsschrift vom 13. Oktober 2006; Bl. 5 ff. d.A.) informierte der Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das am 14. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter, die/der vom Arbeitgeber, einem anderen Beschäftigten/einer anderen Beschäftigten oder einem Dritten aus den o.g. Gründen benachteiligt wird, hat das Recht sich zu beschweren. Die Beschwerde ist zu richten an die zuständige Beschwerdestelle bei ... .