LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2012
10 TaBV 65/12
Normen:
ArbGG § 98; BetrVG §§ 111 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/12

Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich; Begründetheit des Widerantrags des Betriebsrats; Betriebsänderung und Sozialplanpflicht;

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 65/12

DRsp Nr. 2013/2461

Einsetzung der Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich; Begründetheit des Widerantrags des Betriebsrats; Betriebsänderung und Sozialplanpflicht;

Beinhaltet die geschlossene Betriebsvereinbarung eine Betriebsänderung, kann eine Einigungsstelle jedenfalls dann eingesetzt werden, wenn sich die Frage der Sozialplanpflichtigkeit der Maßnahme stellt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.07.2012 - 3 BV 17/12 - teilweise abgeändert:

Herr E1 wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Personalbaumaßnahme "Restrukturierung 2012" bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 98; BetrVG §§ 111 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie. Am Standort W1, an dem ca. 350 Arbeitnehmer beschäftigt werden, produziert sie schwerpunktmäßig Scharniere und Getriebekomponenten.

Antragsgegner ist der im Betrieb W1 bestehende 9-köpfige Betriebsrat.

1. 2. 1. 2.