LAG München - Urteil vom 29.05.2020
3 Sa 177/20
Normen:
BetrAVG § 16; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; TV betriebliche Versorgungsregelung v. 01.04.1985 (i.d.F.v. 14.09.2002) § 6 Abs. 1; TV betriebliche Versorgungsregelung v. 01.04.1985 (i.d.F.v. 14.09.2002) § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5372/19

Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgungsschuldners bei der jährlichen RentenanpassungSchlüssiges wirtschaftliches Gesamtkonzept als Grundlage der abweichenden RentenanpassungBilliges Ermessen bei abweichenden Rentenanpassungen

LAG München, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 177/20

DRsp Nr. 2021/15001

Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Rentenanpassung Schlüssiges wirtschaftliches Gesamtkonzept als Grundlage der abweichenden Rentenanpassung Billiges Ermessen bei abweichenden Rentenanpassungen

1. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten für den Fall, dass eine Anpassung der Renten aus der Sicht des Versorgungsschuldners nicht vertretbar ist, müssen objektive Umstände vorliegen und nachprüfbar sein, die - wie z. B. wirtschaftliche Umstände - zeigen, dass eine Anpassung der Renten nicht geboten ist. 2. Für die Notwendigkeit einer abweichenden Rentenanpassung muss ein unternehmerisches Gesamtkonzept dargelegt werden, das geeignet sein muss, die Wettbewerbsfähigkeit mittel- oder langfristig zu erhalten und zu steigern und die Marktposition zu stärken. Dies setzt die nachvollziehbare Darlegung des Gesamtkonzepts und sachlicher Gründe für die einzelnen Maßnahmen voraus.