LAG Niedersachsen - Beschluss vom 29.04.2013
8 TaBV 126/12
Normen:
TV ERTV-Anpassungsfonds § 4b Abs. 2; TV ERTV-A § 4e; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 80 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/12

Einseitige Minderung des Auszahlungsbetrages eines Anpassungsfonds infolge eines Teilbetriebsüberganges; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei streitschlichtender Erheblichkeit der Rechtfrage und tarifvertraglichem Kontrollrecht

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2013 - Aktenzeichen 8 TaBV 126/12

DRsp Nr. 2013/17691

Einseitige Minderung des Auszahlungsbetrages eines Anpassungsfonds infolge eines Teilbetriebsüberganges; Feststellungsantrag des Betriebsrats bei streitschlichtender Erheblichkeit der Rechtfrage und tarifvertraglichem Kontrollrecht

1.Der Antrag auf Feststellung der richtigen Auslegung und Anwendung einer tariflichen Norm, welche dem Antragsteller zumindest bei der Verteilung des tariflich Festgelegten ein Beteiligungsrecht gibt, ist zulässig. 2. Gibt ein Tarifvertrag dem Betriebsrat einen Informationsanspruch über das vom Arbeitgeber nach tariflichen Vorgaben zu errechnende Volumen und sieht der Tarifvertrag ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats für die Verteilung des Volumens vor, lässt sich daraus ein Recht des Betriebsrates zur Richtigkeitskontrolle herleiten.

1) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 24.10.2012 - 4 BV 5/12 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, in den an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung kommenden ERTV-Anpassungsfonds gemäß § 4 b) 2. Absatz des Tarifvertrages ERTV-Anpassungsfonds einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.326.185,51 Euro einzustellen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TV ERTV-Anpassungsfonds § 4b Abs. 2; TV ERTV-A § 4e; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 80 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I.