BAG - Beschluß vom 27.08.1996
3 ABR 21/95
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 1, § 90 Abs. 2, § 95 S. 4; BetrVG §§ 8, 24 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2524
DB 1997, 104
NZA 1997, 623
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 189/93
LAG Köln, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 66/94

Einseitige Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

BAG, Beschluß vom 27.08.1996 - Aktenzeichen 3 ABR 21/95

DRsp Nr. 1997/2129

Einseitige Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

»1. Ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren kann in den Rechtsmittelinstanzen aufgrund einer lediglich einseitigen Erledigungserklärung eingestellt werden, wenn nach der Entscheidung erster Instanz tatsächliche Umstände eintreten, die den Antragsteller hindern, seinen Antrag mit Aussicht auf Erfolg weiterzuverfolgen. Darauf, ob der Antrag von Anfang an zulässig und begründet war, kommt es nicht an (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979). 2. Voraussetzung für eine Einstellung ist eine wirksame Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz. Sie setzt voraus, daß das eingelegte Rechtsmittel zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 3. Ist vor Einlegung des Rechtsmittels im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren das letzte Mitglied des von der Entscheidung der Vorinstanz betroffenen Betriebsrats aus dem fortbestehenden Betrieb ausgeschieden, ohne daß ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist, ist ein gleichwohl eingelegtes Rechtsmittel unzulässig. Die ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieder haben kein Restmandat. 4. Ob in einem solchen Fall die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig wird, bleibt offen.«

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 1, § 90 Abs. 2, § 95 S. 4;