Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger einseitig - d.h. ohne Änderungskündigung - die vormals im Wege einvernehmlicher Überstundenleistung zugewiesene und langjährig ausgeübte Zusatzaufgabe, Tore und Türen des Werksgeländes 15 Minuten vor Arbeitsbeginn zu öffnen und 15 Minuten nach Arbeitsende zu schließen, zu entziehen.
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