Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer einseitigen Abänderung einer Arbeitszeitvereinbarung seitens der Arbeitgeberin.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1966 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Zum 1. Januar 1986 wurde er als Technischer Produktbetreuer in das Stammhaus Berlin übernommen. Anlässlich dieser Übernahme vereinbarten die Parteien, dass "für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der für unser Unternehmen geltenden Tarifverträge für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie, der Arbeitsordnung und der Betriebsvereinbarungen der D. maßgebend" seien (vgl. den Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1986 in Kopie Bl. 68 f. d.A.).
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