LAG München - Urteil vom 03.03.2009
8 Sa 825/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 17698/07

Einseitig erlassene Prämienregelung als arbeitsvertragliche Vereinbarung zur erfolgsabhängigen Vergütung ohne Widerrufsvorbehalt

LAG München, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 825/08

DRsp Nr. 2009/15452

Einseitig erlassene Prämienregelung als arbeitsvertragliche Vereinbarung zur erfolgsabhängigen Vergütung ohne Widerrufsvorbehalt

Erlässt der Arbeitgeber zunächst einseitig eine Prämienregelung, die ab einem bestimmten Geschäftsjahr "bis auf Widerruf" gelten soll, und vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer später arbeitsvertraglich eine Prämie nach dieser Prämienregelung, ohne im Arbeitsvertrag einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren, kann der Arbeitgeber die Prämienregelung nicht einseitig ändern.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2008 - Az. 11 Ca 17698/07 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 13.167,75 (i. W.: dreizehntausendeinhundertsiebenundsechzig 75/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.01.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: