LAG Bremen - Urteil vom 03.11.2022
2 Sa 67/22
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. f); AÜG § 8; GHfBetrG § 1 Abs. 1 S. 2; Beschäftigungssicherungstarifvertrag v. 18.05.2011 § 3; Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen (i.d.F.v. 01.06.2005) § 26; Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen (i.d.F.v. 01.06.2005) § 28; Zukunftssicherungstarifvertrag v. 01.03.2021 Nr. II.3; Zukunftssicherungstarifvertrag v. 01.03.2021 Nr. II.4;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11170/21

Einschränkung eines Beschäftigungssicherungstarifvertrags durch einen ZukunftssicherungstarifvertragVorrang des Gesamthafenbetriebsgesetzes vor den Regelungen des AÜG

LAG Bremen, Urteil vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 67/22

DRsp Nr. 2023/7124

Einschränkung eines Beschäftigungssicherungstarifvertrags durch einen Zukunftssicherungstarifvertrag Vorrang des Gesamthafenbetriebsgesetzes vor den Regelungen des AÜG

1. Sieht ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag eine Regelungsermächtigung dahingehend vor, dass mit einem Zukunftssicherungstarifvertrag die dortigen Bestimmungen auf betrieblicher Ebene geändert bzw. eingeschränkt und damit insbesondere auf haustarifvertraglicher Grundlage umgesetzt werden können, hält sich dies im Rahmen der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. 2. Die Vorschriften des Gesamthafenbetriebsgesetzes und die aufgrund dessen erlassenen Vorschriften verdrängen § 8 AÜG. Das Gesamthafenbetriebsgesetz geht dem AÜG vor. Beide Gesetzeswerke stehen als Bundesgesetze im gleichen Rangverhältnis und regeln die Überlassung von Arbeitnehmern. Das Gesamthafenbetriebsgesetz regelt jedoch spezifische Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Gesamthafenbetriebs, der als besonderer Arbeitgeber auf deutschen Seehäfen ausschließlich für dort geleistete Hafenarbeit gebildet wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22.03.2022 - 11 Ca 11170/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. f); AÜG § 8;