LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2009
10 Sa 1829/08
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3450/07
BAG, 10 AZR 464/09,

Einschränkung des Sozialkassentarifvertrages im Baugewerbe durch Allgemeinverbindlicherklärung; Darlegung- und Beweislast der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1829/08

DRsp Nr. 2009/24994

Einschränkung des Sozialkassentarifvertrages im Baugewerbe durch Allgemeinverbindlicherklärung; Darlegung- und Beweislast der Arbeitgeberin

1. Für Tatsachen, aus denen sich die Voraussetzungen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ergeben, ist die Arbeitgeberin darlegungs- und beweispflichtig. 2. Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (gemäß dem Ersten Teil Abschnitt I. Abs. 1. und 2.) beziehen sich bis auf das Serienmöbelhandwerk ausschließlich auf Betriebe der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. September 2008 - 10/8 Ca 3450/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; VTV-Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen.