LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2007
11 Sa 296/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 293 § 295 § 611 Abs. 1, 615 Satz 1 ; GewO § 106 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach Offenbach am Main - 3 Ca 72/05 - 22.12.2005,

Einschränkung des Direktionsrechts zur Änderung des Arbeitsortes bei Verlegung der Unternehmenszentrale

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 296/06

DRsp Nr. 2007/14296

Einschränkung des Direktionsrechts zur Änderung des Arbeitsortes bei Verlegung der Unternehmenszentrale

1. Enthält der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung zum Ort der Arbeitsleistung, ist der Vertrag nach §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen.2. Verlegt die Arbeitgeberin ihre gesamte Zentrale einschließlich der Personalabteilung von A nach B, sind auch in diesem Fall die individualvertraglichen Grenzen hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung zu beachten; es besteht keine allgemeine Folgepflicht der Arbeitnehmerin und eine entsprechende Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin unabhängig von der Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte.3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen altem und neuem Arbeitsort eine Entfernung von 270 km liegt; das gesetzliche Direktionsrecht der Arbeitgeberin zur Änderung des Arbeitsortes nach § 106 Satz 1 GewO ist bei Festlegung von A als Ort zur Erbringung der Arbeitsleistung eingeschränkt.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 293 § 295 § 611 Abs. 1, 615 Satz 1 ; GewO § 106 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Vergütung und Aufwendungsersatz sowie Erteilung eines Arbeitszeugnisses.