LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2013
7 Ta 243/13
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1; BGB § 611;
Fundstellen:
BB 2013, 2675
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 74/13

Einschränkung des Direktionsrechts durch ärztliches Votum - Durchsetzung des Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren - kein Anspruch auf Entbindung von der Schweigepflicht - keine medizinische Begründung bei Votum des Arztes erforderlich

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 243/13

DRsp Nr. 2013/19613

Einschränkung des Direktionsrechts durch ärztliches Votum - Durchsetzung des Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren - kein Anspruch auf Entbindung von der Schweigepflicht - keine medizinische Begründung bei Votum des Arztes erforderlich

1.) Spricht der Betriebsarzt des eigenen medizinischen Dienstes des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmerin eine zeitlich befristete Einsatzbeschränkung aus (hier: Einsatz einer Flugbegleiterin für 6 Monate nur auf Langstreckenflügen), so verhält sich der Arbeitgeber ermessensmissbräuchlich, wenn er sich hieran nicht hält, es sei denn, die Einschränkung seines Direktionsrechts ist ihn aus triftigen sachlichen Gründen unzumutbar oder er kann triftige sachliche Indizien anführen, die das Votum des Betriebsarztes ungerechtfertigt erscheinen lassen. Dass der schriftlichen Verfügung des Betriebsarztes keine medizinische Begründung beigefügt ist, ist dabei unerheblich.2.) Kündigt der Arbeitgeber an, die betriebsärztliche Verfügung nicht befolgen zu wollen, so kann die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Beschäftigung nach Maßgabe der betriebsärztlich verfügten Einsatzbeschränkung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.

Tenor