BAG - Urteil vom 29.06.2022
6 AZR 475/21
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 EntgO Anl. A Teil I EG 9b-EG 11; TV-L § 15 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP TV-L _ 16 Nr. 20
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 345/20
ArbG Dresden, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1869/19

Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-LErwerb einschlägiger Berufserfahrung in einer niedrigeren Entgeltgruppe

BAG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 475/21

DRsp Nr. 2022/13655

Einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 Abs. 2 TV-L Erwerb einschlägiger Berufserfahrung in einer niedrigeren Entgeltgruppe

Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann bei Aufbaufallgruppen auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erlangt werden, wenn die höhere Bewertung der Tätigkeit nach der Wiedereinstellung aus der bloßen Erhöhung des Zeitanteils eines Arbeitsvorgangs resultiert. Orientierungssätze: 1. Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L ist entscheidend, ob die frühere Tätigkeit fachliche Anforderungen gestellt hat, welche nach der Einstellung den Entfall einer Einarbeitungszeit erwarten lassen. Dies setzt bei einer Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst grundsätzlich eine eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der alten und der neuen Tätigkeit voraus (Rn. 20). 2. Eine identische Eingruppierung ist jedoch nicht erforderlich. Stufenzuordnung und Eingruppierung folgen unterschiedlichen Vorgaben. So kann eine Tätigkeit, welche wegen einem untergeordneten Zeitanteil in einer niedrigeren Entgeltgruppe verrichtet wurde, einschlägige Berufserfahrung für die Einstellung in einer höheren Entgeltgruppe ("Aufbaufallgruppe") vermitteln, wenn die neue Eingruppierung auf einen erhöhten Zeitanteil der bisherigen Tätigkeit zurückzuführen ist (Rn. 21 ff.).