Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der AVE-Bekanntmachung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17.1.2000;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 66897/01
Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe
LAG Berlin, Urteil vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 2353/02
DRsp Nr. 2003/11122
Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe
»Die Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe erstreckt sich auch auf Betriebe von Arbeitgebern, die einen nach der Stichtagsregelung im ersten Teil der Einschränkungen, Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen Betrieb nach dem 1. Juli 1999 im Wege des Betriebsübergangs übernommen haben und selbst Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände sind.«
Normenkette:
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der AVE-Bekanntmachung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17.1.2000;
Tatbestand:
Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes nach den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Kläger verlangt von der Beklagten die tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte für den Zeitraum von Januar 2000 bis Februar 2001 und von September 2001 bis Mai 2002 und hilfsweise eine Entschädigungszahlung.
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