ArbG Braunschweig, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 82/13
Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarungunbegründeter Antrag auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung
LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 663/14
DRsp Nr. 2015/9931
Einsatz von Testfahrern aufgrund werkvertraglicher Rahmenvereinbarungunbegründeter Antrag auf Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung
1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2AÜG liegt vor, wenn eine Verleiherin einer Entleiherin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die in deren Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen der Entleiherin und in deren Interesse ausführen.2. Bei dem Einsatz von Arbeitskräften im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages wird die Unternehmerin für eine andere tätig und organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber der Drittunternehmerin verantwortlich.
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