LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2013
16 TaBVGa 111/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal § 69 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BVGa 485/13

Einsatz von Fremdpersonal zu SchulungszweckenUnterlassungsanspruch aus BetriebsvereinbarungAuslegung einer Betriebsvereinbarung BVB

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 111/13

DRsp Nr. 2014/10

Einsatz von Fremdpersonal zu SchulungszweckenUnterlassungsanspruch aus BetriebsvereinbarungAuslegung einer Betriebsvereinbarung BVB

Die Linieneinweisung unter Aufsicht von Kapitänsanwärtern der Germanwings GmbH verstößt nicht gegen die Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG betr. Einsatz von Fremdpersonal zu Schulungszwecken/zum Lizenzerhalt, gültig ab 15.11.2006.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Juli 2013 - 10 BVGa 485/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal § 69 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Untersagung des Einsatzes von Kapitänsanwärtern einer konzernzugehörigen Fluggesellschaft zur Linieneinweisung unter Aufsicht (sogenanntes Linientraining) im Flugbetrieb des Arbeitgebers.

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragsteller ist die auf der Grundlage des gem. § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildete Gesamtvertretung für das Bordpersonal.