LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2004
11 TaBV 33/03
Normen:
BetrVG § 40 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 41
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/03

Einsatz von Büropersonal zur Erledigung interner organisatorischer und verwaltungsmäßiger Aufgaben des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 11 TaBV 33/03

DRsp Nr. 2004/6014

Einsatz von Büropersonal zur Erledigung interner organisatorischer und verwaltungsmäßiger Aufgaben des Betriebsrats

»Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass eine Bürokraft auch zur Hilfe bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, eingesetzt werden darf (so schon LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185). Was im Einzelnen unter derartige Aufgaben fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrats ab.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.