LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.10.2004
10 Ta 223/04
Normen:
ZPO § 114 § 115 § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 ; KSchG § 9 § 10 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3476/03

Einsatz von Abfindungsleistungen bei Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung von Schulden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 223/04

DRsp Nr. 2005/5489

Einsatz von Abfindungsleistungen bei Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung von Schulden

1. Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO; die Frage nach dem zumutbaren Eigenbetrag der Partei ist nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten.2. Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG bleiben kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte außer Ansatz; die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG beläuft sich derzeit auf 2.301,00 EUR und erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,- EUR (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 b DVO zu § 88 BSHG). 3. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, braucht sie ihr Geld grundsätzlich nicht zur Zahlung der Prozesskosten zu verwenden; auf den Grund der Verschulden kommt es nicht an.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 ; KSchG § 9 § 10 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 ;

Gründe:

I.