LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.02.2007
3 Ta 33/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 361/06

Einsatz von Abfindungen zur Deckung der Prozesskosten - Schonvermögen und Kostenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 33/07

DRsp Nr. 2007/18010

Einsatz von Abfindungen zur Deckung der Prozesskosten - Schonvermögen und Kostenausgleich

1. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei zur Prozessführung auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; zum Vermögen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Abfindungen, die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches gezahlt werden.2. Dabei ist nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII zugunsten des Antragstellers von einem Schonvermögen (in Höhe von 2.301,00 EUR) und zum Ausgleich der durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten ein weiterer Betrag (in Höhe von 2.300,00 EUR) zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25.08.2006 - 5 Ca 361/06 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich in der Güteverhandlung vom 31.07.2006 beendet. Nach Ziffer 2) des Vergleiches zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 14.000,00 EUR brutto.