I.
Mit Beschluss vom 25.08.2006 - 5 Ca 361/06 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich in der Güteverhandlung vom 31.07.2006 beendet. Nach Ziffer 2) des Vergleiches zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 14.000,00 EUR brutto.
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