I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.:
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. Januar 2009, Az.: 8 Ca 1729/08, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Januar 2009 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 05.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt W. W., A-Stadt, beigeordnet.
Der Kläger hat ab dem 15. April 2009 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 an die Landeskasse zu leisten.
III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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