LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2012
8 Ta 217/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1500/12

Einsatz eines Hausgrundstücks zur Begleichung der Prozesskosten; Aufrechterhaltung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung mit abweichender Begründung des Beschwerdegerichts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 217/12

DRsp Nr. 2013/764

Einsatz eines Hausgrundstücks zur Begleichung der Prozesskosten; Aufrechterhaltung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung mit abweichender Begründung des Beschwerdegerichts

1. Ist die Partei Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das von ihr selbst nicht bewohnt wird, ist sie gemäß § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehalten, die betreffende Immobilie (etwa durch Beleihung) zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, wenn weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dies der Partei nicht möglich oder zumutbar ist. 2. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Wert einer Immobilie die Möglichkeit bietet, die angefallenen Prozesskosten in voller Höhe auszugleichen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht in Betracht. 3. Es ist dem Beschwerdegericht unbenommen, die Begründetheit des Prozesskostenhilfeantrages nicht wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss wegen fehlender Erfolgsaussicht zu verneinen sondern im Rahmen der Beschwerdeentscheidung auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen abzustellen; zwar gilt im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe grundsätzlich das Verschlechterungsverbot, die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, eine erstinstanzliche Entscheidung mit einer anderen Begründung im Ergebnis aufrecht zu erhalten, wird dadurch jedoch nicht berührt.