LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.10.2014
5 Ta 192/14
Normen:
SGB-XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 995/14

Einsatz einer selbstgenutzten Eigentumswohnung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 192/14

DRsp Nr. 2014/17922

Einsatz einer selbstgenutzten Eigentumswohnung zur Deckung der Prozesskosten

Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, die eine Wohnfläche von 80 Quadratmetern überschreitet, fällt bei Belegung mit nur einer Person regelmäßig nicht unter das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO iVm. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen fällt, ist uneingeschränkt zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Juni 2014, 3 Ca 995/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab 17. Mai 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. B. bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin am 1. November 2014 eine Rate iHv. € 357,- an die Landeskasse zu leisten hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf 4/5 ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB-XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.