LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2009
3 Ta 638/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 85
JurBüro 2010, 263
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5105/09

Einsatz einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 638/09

DRsp Nr. 2009/28482

Einsatz einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Der Einsatz einer nicht staatlich i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geförderten Kapitallebensversicherung ist gem. § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht zumutbar, wenn diese ersichtlich, insbesondere von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist und ihre Verwendung unter Berücksichtigung des Schonvermögens die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung in erheblicher Weise erschwert.

1. Allein die Kennzeichnung eines Vermögensbestandteils als "Lebensversicherung" kann nicht dazu führen, diesen aus dem Katalog des einzusetzenden Vermögens unmittelbar herauszulösen; anderes gilt dann, wenn die Lebensversicherung von Ablaufzeit, Versicherungssumme und Leistungen her erkennbar nur auf eine zusätzliche Altersversorgung gerichtet ist. 2. Bei Rückgriff auf eine Lebensversicherung ist die Partei nicht genötigt, diese im Wege des vorzeitigen Rückkaufs zu verwerten; die Lebensversicherung kann auch mit einem Policen-Darlehen beliehen oder vorübergehend beitragsfrei gestellt werden, um aus den ersparten Versicherungsbeiträgen die nach Abzug des Schonvermögens verbleibenden Prozesskosten zu bestreiten.

Tenor: