LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.10.2015
2 Ta 141/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 592/14

Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der ProzesskostenRechtswidrige Zahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren bei bloßer Vorschusszahlung auf eine zum Jahresende fällige Abfindungszahlung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 141/15

DRsp Nr. 2016/185

Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten Rechtswidrige Zahlungsanordnung im Nachprüfungsverfahren bei bloßer Vorschusszahlung auf eine zum Jahresende fällige Abfindungszahlung der Arbeitgeberin

1. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit § 90 Abs. 1 SGB XII ist das Vermögen für die Kosten der Prozessführung einsetzbar, wenn es verwertbar ist; das ist bei arbeitsrechtlichen Abfindungen erst dann der Fall, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden. 2. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII muss dem Antragsteller ein Schonvermögen in Höhe von 2.600 EUR verbleiben; in der Regel ist es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen, weil ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die ebenfalls in der Höhe des Schonbetrages mit einem (weiteren) Betrag von 2.600 EUR zu berücksichtigen sind.