LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.06.2007
8 Ta 165/07
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 914/07

Einsatz des Einkommens zur Deckung der Prozesskosten - Berücksichtigung von Schulden nur bei tatsächlicher Tilgung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 165/07

DRsp Nr. 2007/17895

Einsatz des Einkommens zur Deckung der Prozesskosten - Berücksichtigung von Schulden nur bei tatsächlicher Tilgung

Im Rahmen des § 115 ZPO sind die vom Hilfeempfänger noch zu tilgenden Schulden nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden; denn nur dann stellen sie eine effektive Belastung des Antragstellers dar.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen PKH-Bewilligungsbeschluss dem Kläger monatliche Ratenzahlungen i. H. v. jeweils 30,00 EUR auferlegt.