Gründe:
Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen PKH-Bewilligungsbeschluss dem Kläger monatliche Ratenzahlungen i. H. v. jeweils 30,00 EUR auferlegt.